Betroffenenauskunft nach Datenschutzgrundverordnung

 

Die Datenschutzgrundverordnung verlangt eine ganze Reihe von erweiterten Dokumentations- und Informationspflichten:

Statt der bisherigen Auskunft an den Betroffenen nach seinen Daten (u.a. Recht auf Selbstauskunft der allgemeinen Regelungen im Informationsfreiheitsgesetz) entstehen nach den Vorgaben der DS-GVO Informationspflichten der Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, gegenüber den Betroffenen.

Auskunft gemäß Artikel 12 bis 14 der Europäischen Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO)

 

GESO Betroffenenauskunft

MESO Betroffenenauskunft

Gebührenkasse Betroffenenauskunft

Wohngeld Betroffenenauskunft

HKR Betroffenenauskunft

 

Weiterhin weisen wir darauf hin, dass einige Artikel auf andere Webseiten verlinkt sind und dort auch personenbezogene Daten erhoben werden könnten.